PFLEGEGUTACHTEN §37.3 SGB XI

Der Bezug von Pflegegeld ist an eine weitere Bedingung geknüpft: Der Pflegebedürftige muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine andere Beratungsstelle bzw. einen anderen Pflegeberater abrufen. Diese Beratungsbesuche dienen laut Gesetzestext der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Gleichzeitig sind sie eine wertvolle Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung für die Pflegepersonen.

  • Regelmäßige Beratungsbesuche
  • Durch einen Pflegedienst, eine Beratungsstelle oder einen Pflegeberater
  • Zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege
  • Wertvolle Hilfestellung für den Pflegenden


Diese Beratungsbesuche für das Pflegegutachten müssen für Pflegestufe I und II zweimal jährlich (halbjährlich) und bei Pflegestufe III viermal im Jahr (vierteljährlich) angefordert werden.
Die Pflegekräfte, die diese Besuche ausführen, können mit praktischen Tipps und fachkompetenten Ratschlägen helfen, sie sollten Probleme erkennen und Lösungen anbieten. Für die Pflegepersonen kann dies eine wertvolle Chance sein, die aktuelle Versorgungssituation des Pflegebedürftigen und Fragen zur Pflege zu anzusprechen.
Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe und mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 45 a SGB XI können (freiwillig) auch die doppelte Anzahl der jeweils notwendigen Beratungsbesuche abrufen, beispielsweise um sich zusätzlich mit einer Pflegekraft austauschen zu können.
Pflegebedürftige, die noch keine Pflegestufe, aber einen erheblichen allgemein Betreuungsbedarf nach § 45 a SGB XI haben, können ebenfalls zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch freiwillig abrufen.
Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird mitgeteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, aber auch, ob es beispielsweise einen Bedarf an Pflegehilfsmitteln gibt. Wird der Beratungsbesuch nicht fristgerecht abgerufen (und auch kein Besuchsbericht dokumentiert), wird man zunächst von der Pflegekasse daran erinnert. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, kann das Pflegegeld gekürzt werden.

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